Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Martens Services

§1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma Tom Martens (nachfolgend Martens Services/Vermieter/Transporteur/Auftragnehmer genannt) und seinem Vertragspartner (nachfolgend Kunde/Auftraggeber/Mieter genannt) geschlossenen Verträge, die den Verkauf oder die Vermietung bzw. sonstige Überlassung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von Martens Services zum Gegenstand haben. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Martens Services; im Falle der Bestätigung gehen sie diesen AGB vor.

Spätestens mit Eingang der Zahlung gelten diese AGB als angenommen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher nach § 13 BGB, gilt dies allerdings nur, sofern er zuvor in hinreichender Weise auf die AGB hingewiesen wurde und Kenntnis von den AGB genommen hat.

§2 Haus- und Gartenservices

§2.1 Inkrafttreten des Vertrages
Für alle Dienstleistungen sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.

§2.2 Geltung des Vertrages

Für alle Verträge, zum Kauf von Dienstleistungen, gelten ausschließlich die hier in der AGB genannten Bedingungen. Es gelten anhaltend die AGB des Auftragnehmers (Fa. Tom Martens). Diese AGB gelten für alle Geschäfte mit dem Auftragnehmer. 

Die AGB können stets verändert werden. Jegliche Veränderungen, Ergänzungen und Erweiterungen erfolgen schriftlich und sind bei Nachfrage immer einsehbar. Bei Veränderungen gilt die aktuellste Version der AGB für zukünftige Geschäfte. Bei bestehenden Geschäften gilt ebenfalls die aktuelle AGB, unter Bestätigung der Auftraggeber.

Die Gültigkeit der AGB wird durch den Auftraggebers anerkannt, auch wenn kein direkter Bezug darauf genommen wird. Sofern sich die AGB’s der Partner widersprechen, gelten die des Auftragnehmers. Ausnahmen gelten nur bei beidseitiger Absprache in schriftlicher Form.

§2.3 Angebote

Unsere Angebote jederzeit kostenfrei und unverbindlich. Sie treten mit der schriftlichen Zusage und/oder Unterschrift des Auftraggebers in Kraft. Der Auftragnehmer verpflichtet sich innerhalb 10 Tagen dieses Angebot abzulehnen oder anzunehmen. 

Änderungen/ Erweiterungen der Verträge erfolgen schriftlich.

§2.4 Leistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch die Geltung des Angebots, die im Vertrag genannten Leistungen zeitnah, aufrichtig und zuverlässig zu erbringen. Der Auftragnehmer garantiert mit erforderlichem und zuverlässigem Personal diese Bedingungen zu erfüllen.

Verzögerungen der Leistungen sind dann gerichtet, wenn die Ausübung durch Erschwernisse von Seiten des Auftraggebers behindert wird. Die vereinbarte Leistung wird in solchen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt, in Betracht von eventuell steigenden Kosten, geleistet.

Sofern eine Einweisung der zu betreuenden Objekte notwendig ist, erfolgen diese durch den Auftraggeber oder von einer, durch den Auftraggeber, autorisierten Person. Mögliche Gefahren oder Schäden müssen während der Einweisung gründlich durchgegangen werden. Erfolgen jegliche Schäden aufgrund mangelhafter Einweisung, haftet der Auftraggeber.


Zur Durchführung des Auftrages können weitere Firmen / Handwerker herangezogen werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Firmen / Handwerker haftet der Transporteur nur für die sorgfältige Auswahl.
Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind. Weiterhin gehört zur Sonderaufwand die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.

§2.5 Fälligkeit des Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist vor Anfang der Dienstleistung fällig und nach der im Angebot genannten Zahlungsweise zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistung nicht anzufangen oder anzuhalten. Hier findet §419 entsprechende Anwendung. Diese erfolgt mit dem im Angebot ausgemachten Preis. Falls für den Auftrag bestimmte Werkstoffe benötigt werden oder extra Leistungen erbracht werden müssen, die nicht im Angebot erhalten sind, werden diese ebenfalls in Rechnung gestellt.

§2.6 Bereitstellungspflicht

Werden vom Auftraggeber bestimmte Materialien oder Maschinen zur Verfügung gestellt müssen diese stets, für den Auftragnehmer, zugänglich, sicher und ordnungsgemäß gelagert werden. Im Falle, dass der Auftragnehmer Gegenstände zur Leistungserbringung lagern muss, muss der Auftraggeber zur Lagerung einen kostenfreien und geeigneten Raum zur Verfügung stellen.

Ist der Zutritt zur Objektbetreuung oder zu Materialien vorausgesetzt, muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass der Auftragnehmer ohne Verzögerungen zutritt zu diesen hat. Wenn dies ohne ein Schlüssel machbar ist, ist es nicht notwendig dem Auftragnehmer Schlüssel zu übergeben. Ist jedoch eine Schlüsselübergabe erforderlich, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese verantwortungsvoll aufzubewahren und gegebenenfalls bei Verlust zu ersetzen. Die Rückgabe der Schlüssel erfolgt nach Ende, bei nicht Verlängerung des Vertrages. 

§2.7 Schäden und Mängel

Wenn während der Bearbeitung des Auftrags weitere, unbekannte Mängel oder Schäden bekannt werden ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet diese dem Auftraggeber zu melden. Ist die Bearbeitung der Schäden notwendig um den Hauptauftrag zu beenden, können diese vollbracht werden, sofern der Auftraggeber zustimmt.

Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer die Arbeiten als Hausmeisterservice (keine Tätigkeiten nach Handwerksordnung) durchführt. Unsere Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechen nicht derer eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs.

Der Auftrag gilt als vollständig erfüllt, wenn die durchgeführten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen den zuvor vereinbarten Zweck erfüllen.

Bei Beendigung der Leistung gilt der Auftrag als erfüllt und abgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht unmittelbar eingreift und begründete Einwände erhebt, um eine zeitnahe Lösung zu finden. Diese Einwände müssen unter detaillierten Angaben erfolgen, und werden nach Absprache geregelt.

§2.8 Haftung

Für jegliche Schäden die durch den Auftragnehmer verursacht werden haftet dieser. Die Verfügung über eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ist bestehend, welche auch bei Nachfrage vom Auftraggeber eingesehen werden kann.

Für jegliche Schäden die durch den Auftraggeber verursacht werden haftet dieser selber. Falls der Auftragnehmer Schäden nicht bemerkt die während der Leistungserbringung verursacht worden sind, muss der Auftraggeber diese bei Entdeckung unverzüglich melden. Andernfalls entfällt die Haftung, von Seiten des Auftragnehmers.

§2.9 Haftungsausschluss

Für Schäden die Aufgrund des Auftraggebers entstanden sind, bei zum Beispiel ungenügende Informationen über das Objekt, die Lage, der zur Verfügung gestellten Werkstoffe oder gleichartiges, haftet der Auftragnehmer nicht. 

Wenn potentielle Gefahrflächen auftreten (zum Beispiel durch Reinigung) dürfen diese solange nicht betreten werden bis sie nicht mehr von Gefahr sind. Ansonsten, bei Entstehung von jeglichen Sach- oder Personenschäden ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. 

Für jegliche Sach- und Personenschäden, im Winterdienst, die aufgrund zeitlicher Verzögerung bei erhöhten Niederschlagsmengen entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Ebenso bei Schäden die entstehen aufgrund von vom Schnee bedeckten Gegenständen, die nach der Einweisung unbekannt für den Auftragnehmer sind, wird nicht vom Auftraggeber gehaftet.

§2.10 Kündigung

Aufträge oder Verträge können jederzeit von uns gekündigt werden, auch bei nicht einhalten der Fristen, wenn die Erfüllung des Auftrags durch unvorhersehbaren Gründen und höheren Gewalten beeinträchtigt wird.

Die Kündigung von Seiten des Auftraggebers erfolgt schriftlich unter Einhaltung der Frist und Bestätigung des Auftragnehmers. Nach Ende der Zusammenarbeit sind beide Seiten dazu verpflichtet alle übergebenen Schlüssel und Materialien zurückzugeben.

§3 Transporte

§3.1 Inkrafttreten des Vertrages

Für Transporte sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.

§3.2 Transportübernahme im Allgemeinen

Die Durchführung eines Transportes setzt voraus, dass der Transport unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der Transporteur über die möglichen Schwierigkeiten nicht informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zu, ohne dass der Auftragnehmer rechtzeitig darüber informiert ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten Kosten zur Last.

§3.3 Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker

Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer herangezogen werden, der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet der Transporteur nur für die sorgfältige Auswahl.

§3.4 Pflichten des Auftragnehmers

Der Transporteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehalten Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.

§3.5 Pflichten des Auftraggebers

Der Absender hat dem Transporteur rechtzeitig die Adresse des Empfängers, Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet, den Transporteur auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Hifi, EDV-Anlagen und ähnl. sowie besonders gefährdete Gegenstände wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Rahmen, Leuchter, Lampenschirme und andere Gegenstände von großer Empfindlichkeit fachgerecht für den Transport zu sichern. Eine Original- oder gleichwertige Verpackung ist dabei empfohlen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Transporteur nicht verpflichtet. Soweit nichts anders vereinbart, ist der Absender verpflichtet, die empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den dafür vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller Art dem Absender. Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Genauso ist der Absender verpflichtet zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände nicht im Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des Transporteurs irrtümlich vergessenen Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§3.6 Kosten

Für Transporte gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Insofern kein Festpreisangebot vereinbart ist, wird nach Zeitaufwand und gefahrene Kilometer abgerechnet. Die Berechnung des Zeitaufwandes und der gefahrenen Kilometer beginnt und endet am unserem Fuhrpark-Platz in 21357 Bardowick.

Die Preisangebote des Transporteurs beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse voraus, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des Transporteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Bruttopreise und beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind die Angebote an Gewerbetreibende.

§3.7 Zusatzleistungen und Mehraufwand

Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit einem Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind, das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.

§3.8 Fälligkeit des Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist vor Anfang der Dienstleistung fällig und nach der im Angebot genannten Zahlungsweise zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Transporteur berechtigt, den Transport anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Hier findet §419 entsprechende Anwendung.

§3.9 Erstattung von Kosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf Kostenerstattung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Transporteur auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so erklärt sich der Absender damit einverstanden, die Kosten in voller Höhe aus eigenen Mitteln zu auszuzahlen.

§3.10 Lagerung

Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand der Lagerung werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel riechende Güter und Güter, welche Nachteile für das Lager, andere Lagergüter und Personen befürchten lassen; Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke; ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

§3.11 Haftung des Transporters

Die Haftung des Transporteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes, Überprüfung der Transportsicherung durch den Auftraggeber und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für Schäden an Räumlichkeiten haftet der Transporteur für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der Transporteur haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der Transporteur für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.

Der Transporteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender; 4. Beförderung von nicht vom Transporteur verpacktem Gut; 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Transporteur den Absender auf die Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 6.Beförderung der Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Ist für den Transport die Verwendung weiterer Beförderungsmittel wie z.B. Hubwagen, Sackkarren, Rollbretter, Treppenroboter etc. notwendig, übernimmt der Transporteur keine Haftung für eventuell entstandene Verunreinigungen durch diese Beförderungsmittel.

§3.12 Andere Haftungssausschlussgründe

Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzuggutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Absenders entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits sämtliche Beschädigungen aufweisen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensumfanges einfließen. Der Frachtführer hat die üblichen Umzugsspuren nicht zu verantworten. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Absender den Transporteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten.

§3.13 Verpackungen

Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien erstattet.

§3.14 Geltung der Haftungsbedingungen und -ausschlussgründe

Die Haftungsausschlussgründe gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Transporteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Haftungsausschlussgründe gelten auch für das Personal des Transporteurs.

§3.15 Ausführender Transporteur

Beauftragt der Transporteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Transporteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Transporteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Transporteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

§3.16 Transport- und Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Transporteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.

§3.17 Schadensprotokoll

Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung. Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie sind dem MöbelTransporteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Transporteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat der Absender nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut des Transporteurs eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen keinesfalls. Die Meldung der Schäden erfolgt in Textform (per Post oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Transporteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.

§3.18 Lieferfrist

Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse. Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgekosten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§3.19 Montage

Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis enthalten. Die Mitarbeiter des Transporteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Durch eine gesonderte Prämie übernimmt der Transporteur die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massivwänden. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die vom Transporteur zu montierenden Bauteilen am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen. Den Transporteur treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Absender verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Transporteur vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräten an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Der Transporteur ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können.

§3.20 Kündigung

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 25% der Gesamtkosten zu Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 50% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 70% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Umzugstermin 85% der Umzugskosten berechnet. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich der Transporteur das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Transporteur das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Transporteur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere Beförderung geeignet sind. In diesem Fall werden die gesamten Umzugskosten fällig.

§4 Halteverbotszonen

§4.1 Angebote, Aufträge, Leistungen, Rücktritt

Die Angebote von Martens Services sind unverbindlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.

Jeder Auftrag muss vom Kunden schriftlich erteilt werden.

Zum Zustandekommen des Vertrages bedarf es einer Auftragsbestätigung durch Martens Services. Diese Bestätigung legt zusammen mit der Leistungsbeschreibung den Inhalt des Vertragsverhältnisses und den Lieferumfang endgültig fest.

Nebenabreden und/oder weitere mündliche Erklärungen, inklusive Zusicherungen und Garantien durch Mitarbeiter von Martens Services, bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

Der Kunde ermächtigt Martens Services ausdrücklich, vereinbarte Leistungen auch durch Drittanbieter erbringen zu lassen.

Maßgeblich für eine auszuführende Leistung ist die entsprechende behördliche Genehmigung, sofern diese für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Haltverbotszonen werden ausschließlich gemäß der gültigen Genehmigung aufgestellt.

§4.2 Preise, Zahlungsbedingungen

Die Preise sind i. d. R. Bruttopreise in Euro (inkl. MwSt) inklusive eventueller behördlichen Genehmigungsgebühren.

Die Preise werden zum Zeitpunkt des Angebots vereinbart.

Jeder Kunde erhält ein Angebot mit Gültigkeitsdatum. Geht bis zu diesem Datum keine Zahlung ein, wird der Auftrag storniert. Sollte die Beantragung und Einrichtung der Halteverbotszone/n von behördlicher Seite aus nicht möglich sein, wird die Anfrage ebenfalls storniet.

Aufträge können per Überweisung bezahlt werden. Alle Halteverbotszonen werden von Martens Services erst am Tag des Zahlungseingangs beantragt.

§4.3 Vermietung

Sämtliche von Martens Services an den Kunden vermietete Gegenstände, sind und bleiben alleiniges Eigentum von Martens Services.

Alle Mietgegenstände werden vor Übergabe an den Kunden von Martens Services auf einwandfreie Funktionstüchtigkeit überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel und eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich bei Martens Services anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.

Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand vom Kunden an Martens Services zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere Kleinteilzubehör.

Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Martens Services hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses, es sei denn die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich zusätzlich vereinbart. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten (Gesamtpreis/Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit). Martens Services behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung (spätestens 2 Werktage nach der ursprünglichen Mietdauer) behält sich Martens Services das Recht vor, die Halteverbotszone ohne weitere Benachrichtigung des Kunden abzubauen.

§4.4 Einrichten von Halteverboten und Absperrungen, Gewährleistung und Haftung

Halteverbote im Sinne dieser AGB sind temporäre Halteverbote nach § 12 StVO. Absperrungen im Sinne dieser AGB sind temporäre Sperrungen von Straßen, Straßenabschnitten oder –bereichen und bedürfen stets der Sondernutzung nach Landesrecht. Die technische Durchführung von Absperrungen erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und beinhaltet auch das Aufstellen von Bauzäunen.

Schriftliche Bestellungen – ob per Fax oder per Email – zur Einrichtung eines Halteverbotes/ Absperrung sind für den Kunden verbindlich.

Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist die Beantragung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (in der Regel für max. sieben Tage) und – nach deren Erteilung – das Einrichten des Halteverbotes/ der Absperrung gemäß Auftrag. Martens Services übernimmt keine Garantie dafür, dass die Genehmigung für die Einrichtung des Halteverbotes/ der Absperrung in dem beantragten Umfang und in dem beantragten Zeitraum durch die zuständige Behörde erteilt wird. Maßgeblich für die tatsächliche Einrichtung des Halteverbotes/ der Absperrung ist immer die behördliche Genehmigung.

Das behördliche Genehmigungsverfahren bedarf einer Bearbeitungszeit von mindestens sieben Tagen. Erfolgt die Auftragserteilung nicht spätestens acht Werktage vor dem ersten Gültigkeitstag, kann eine Bearbeitung durch die Behörde unter Umständen nicht korrekt erfolgen. Anfallende Kosten, insbesondere Gebühren, werden vom Kunden getragen, auch wenn keine Genehmigung erteilt wird. Kosten für etwaigen Mehraufwand, wie z.B. infolge unkorrekter oder ungenauer Angaben durch den Kunden, werden dem Kunden zusätzlich berechnet.

Die Haftung für Schäden, die keine Personenschäden sind, ist nur bei fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen.

Martens Services übernimmt keine Haftung, sollten unberechtigte Personen nach der Aufstellung und Protokollierung unberechtigt Schilder verändern oder entfernen. Martens Services schuldet einzig die Aufstellung der Schilder, nicht aber, dass diese am Tag der Gültigkeit ordnungsgemäß stehen. Zu einer Überprüfung der aufgestellten Schilder zwischen Aufstellung und Gültigkeit ist Martens Services nicht verpflichtet.

Martens Services übernimmt keine Haftung in Fällen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Insbesondere stellt der Kunde als Auftraggeber und Genehmigungsinhaber und/oder Nutznießer einer Haltverbotszone Martens Services von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei.

Sollte es sich um einen kurzfristigen Auftrag handeln und die Genehmigung nicht rechtzeitig eintreffen, muss diese trotzdem mit Zahlung des Gesamtpreises bezahlt werden.

Die Inanspruchnahme und Durchsetzung des Halteverbotes/ der Absperrung obliegt dem Kunden als Genehmigungsinhaber. Martens Services verpflichtet sich, das Aufstellungsprotokoll korrekt anzufertigen und dem Kunden rechtzeitig zusammen mit der behördlichen Genehmigung zur Verfügung zu stellen.

Martens Services haftet nicht für Ansprüche von Fahrzeughaltern, deren Fahrzeug aus dem Halteverbot/ der Absperrung entfernt wurde.

§5 Vermietungen

§5.1 Angebote, Aufträge, Leistungen, Rücktritt

Die Angebote von Martens Services sind unverbindlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.

Jeder Auftrag muss vom Kunden schriftlich erteilt werden.

Zum Zustandekommen des Vertrages bedarf es einer Auftragsbestätigung durch Martens Services. Diese Bestätigung legt zusammen mit der Leistungsbeschreibung den Inhalt des Vertragsverhältnisses und den Lieferumfang endgültig fest.

Nebenabreden und/oder weitere mündliche Erklärungen, inklusive Zusicherungen und Garantien durch Mitarbeiter von Martens Services, bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

Der Kunde ermächtigt Martens Services ausdrücklich, vereinbarte Leistungen auch durch Drittanbieter erbringen zu lassen.

§5.2 Preise, Zahlungsbedingungen, Kaution

Die Preise sind i. d. R. Bruttopreise in Euro (inkl. MwSt).

Die Preise werden zum Zeitpunkt des Angebots vereinbart.

Jeder Kunde erhält ein Angebot mit Gültigkeitsdatum. Wird das Angebot bis zu diesem Datum nicht angenommen, wird der Auftrag storniert.

Aufträge können per Überweisung, per EC-Karte oder bar bezahlt werden.

Im Einzelfall vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen hat der Mieter spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zu zahlen.

Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter unverzüglich vom Vertrag zurücktreten. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten.

Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von dem Mieter zu zahlenden Beträge (z.B. für rückständige Miete oder Schadensersatz bei schuldhafter Beschädigung des Mietgegenstandes) mit der Kaution zu verrechnen.

Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.

§5.3 Vermietung, Haftung, Schäden

Sämtliche von Martens Services an den Kunden vermietete Gegenstände, sind und bleiben alleiniges Eigentum von Martens Services.

Bei Mietgegenständen besteht keine Haftung, wenn der Gegenstand ohne Verschulden des Vermieters zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig ist. Der Vermieter braucht den Mietgegenstand nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten.

Alle Mietgegenstände werden vor Übergabe an den Kunden von Martens Services auf einwandfreie Funktionstüchtigkeit überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel und eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich bei Martens Services anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.

Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.

Die Mietgegenstände sind vom Mieter ordnungsgemäß zu verschließen und vor Diebstahl zu schützen.

Die Mietanhänger und sonstigen Vermietgegenstände dürfen nur von dazu berechtigten und befähigten Personen geführt und benutzt werden. Beim Mieten von Fahrzeugen muss der Mieter Personalausweis und Führerschein vorlegen, diese dürfen vom Vermieter kopiert und aufbewahrt werden.

Zur Führung der Mietgegenstände ist nur der Mieter oder eine von ihm beauftragte Person mit der notwendigen Fahrerlaubnis / Befähigung  und guter körperlichen und geistigen Verfassung berechtigt.

Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes wird vom Vermieter untersagt.

Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob er bzw. von ihm berechtigte Personen  sich im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis bzw. Befähigung befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Nutzers wie sein eigenes zu vertreten.

Vor Antritt jeder Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit, insbesondere auch die Sicherung der Ladung, zu prüfen.

Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet, es sei denn der Mieter kann auf seine Kosten nachweisen, das der betreffende Reifen schon bei Übernahme des Anhängers beschädigt war.

Bei Unfällen, Verkehrsdelikten oder sonstigen Schäden ist der Vermieter SOFORT vom Mieter zu benachrichtigen. Der Mieter muß in diesen Fällen spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, den Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand vom Kunden an Martens Services zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere Kleinteilzubehör.

Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Martens Services hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses, es sei denn die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich zusätzlich vereinbart. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten (Gesamtpreis/Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit). Martens Services behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung (spätestens 2 Werktage nach der ursprünglichen Mietdauer) behält sich Martens Services das Recht vor, die vermieteten Gegenstände vom Kunden unverzüglich aushändigen zu lassen.

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden an dem Anhänger oder der Ladung des Mieters entsteht, haftet der Vermieter nicht. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise verursacht wurde.

Eine Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die mit dem Mietgegenstand befördert oder in diesem liegengelassen wurden, sowie für Folgeschäden jeglicher Art ist für den Vermieter ausgeschlossen.

Die Haftung des Mieters erstreckt sich neben den Reparaturkosten auch auf Schadennebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung sowie Nutzungsausfallkosten.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen Obliegenheiten und Verpflichtungen dieses Vertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Mieter voll.

§5.4 Nutzung Mietgegenstände

Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter, mit dessen Zustimmung auch dessen Mitarbeiter und Mitglieder seiner Familie benutzt werden. Der Mieter hat zu prüfen, ob der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bzw. Befähigung ist. Alle den Vertrag berührende Bestimmungen gelten auch für den jeweiligen Nutzer des Mietgegenstandes.

Der Mieter verpflichtet sich, Mietgegenstände zu keinen rechtswidrigen Zwecken, motorischen Veranstaltungen oder Testzwecken zu benutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu überprüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso ist die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges zu beachten. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist in jedem Fall zu vermeiden.

Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Zurrgurte und sonstige Zubehörteile wie Zurrösen, Rampen etc. (auch wenn diese vom Vermieter gestellt werden) verantwortlich.

Der Mieter verpflichtet sich bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Mietfahrzeug dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und/oder verändert werden.

Die gesetzlichen Grenzwerte (Nutzlast, Anhängelast, Höchstgeschwindigkeit, usw.) sind einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung bei der Nutzung eines Miet-Anhängers mit „100 km/h-Zulassung. Die Vorschriften zum Zugfahrzeug (ABS und Massenverhältnis zum Anhänger etc.) sind zu beachten. Die rechtmäßige Nutzung der 100-km/h-Regelung unterliegt grundsätzlich dem Fahrzeugführer.

Der Mieter verpflichtet sich: a) den gemieteten Anhänger nicht auf öffentlichen Straßen, vom Zugfahrzeug getrennt abzustellen, b) den Anhänger für die Dauer der Parkzeiten mittels der Diebstahlsicherung gegen Diebstahl abzusichern.

Die Be-/ Endladung der Anhänger darf nur am angekoppelten Zugfahrzeug vorgenommen werden.

§6 Fremdeinlagerung

§6.1 Allgemeines

Kunde i. S. d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verbraucher gem. § 13 BGB und Unternehmer gem. § 14 BGB.

Angebote und Leistungen der Firma Tom Martens – auch zukünftige – liegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§6.2 Angebot und Vertragsschluss

Das Angebot der Fremdeinlagerung bezieht sich auf die Fremdeinlagerung von Gütern in einem Fremdlager. Dieses Fremdlager wird von der Firma Tom Martens betrieben. Die Konditionen der Anlieferung und Abholung werden in einem getrennten Transport- oder Umzugsvertrag vereinbart. Eine Selbstanlieferung oder Abholung durch den Kunden ist nicht vorgesehen.

Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt in Textform gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

Mit der Bestellung der Fremdeinlagerung gibt der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit der Firma Tom Martens ab (Angebot). Der Kunde ist verpflichtet, bei Abgabe eines Angebots seine Identität durch Übersendung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber der Firma Tom Martens zu bestätigen.

Alle Leistungsdarstellungen der Firma Tom Martens, insbesondere auf der Unternehmenswebseite, in Katalogen oder auf Flyern stellen keine verbindlichen Leistungsangebote dar.

Die Vertragsabwicklung und Kontaktaufnahme seitens der Firma Tom Martens finden per E-Mail statt. Den Kunden trifft die Pflicht, bei der Beauftragung eine zutreffende E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die von der Firma Tom Martens gesendeten E-Mails erhalten kann. Er muss sicherstellen, dass trotz der Benutzung von Spam-Filtern alle E-Mails zum Zwecke der Vertragsabwicklung zugestellt werden können. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen – auch der von ihm zum Zugang autorisierten Personen – der Firma Tom Martens unverzüglich mitzuteilen.

Eine von der Firma Tom Martens versendete Bestätigung des Eingangs der Beauftragung und etwaig folgende Statusberichte, dienen allein der Information des Kunden und stellen noch keine Annahme der Beauftragung dar.

Die Firma Tom Martens ist berechtigt, das Angebot zur Beauftragung innerhalb von einer Kalenderwoche nach Eingang bei ihr, anzunehmen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung in Textform zustande. Wenn sie bis dahin nicht erfolgt ist, gelten als Auftragsbestätigung auch die Abholung vom Lagergut bzw. Lagergüter am Abholort. Nach Ablauf der einwöchigen Annahmefrist, ohne Erteilung einer Auftragsbestätigung, gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt. Über Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, kommt ebenfalls kein Vertrag zustande.

Die Firma Tom Martens hat das Recht, die Annahme der Beauftragung, insbesondere nach Prüfung der Bonität des Kunden, abzulehnen.

§6.3 Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften

Widerrufsrecht, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste) abgeschlossen wurde, kann der Kunde seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten durch die Firma Tom Martens gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Firma Tom Martens
Huderkamp 2
21357 Wittorf

Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde der Firma Tom Martens die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, muss er ihm insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss.

Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Bei den Fernabsatzverträgen entfällt das Widerrufsrecht bei Beförderung von Waren / beweglichen Sachen, die z.B. im Rahmen eines Umzugs oder Fremdeinlagerung befördert werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen sich verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen. Ende der Widerrufsbelehrung.  

§6.4 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche der Firma Tom Martens nur zu, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten oder zu verpfänden.

§6.5 Zahlungspflichten des Kunden / Fälligkeit

Rechnungen der Firma Tom Martens sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per ec- Karte oder auch über PayPal zahlbar.

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Tom Martens sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Firma Tom Martens behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart den Auftrag nur gegen Zahlung per Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Beauftragung zurücktreten.

Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet.

Vom Kunden gezahlte Trinkgelder sind mit der Rechnung der Firma Tom Martens nicht verrechenbar.

Soweit der Kunde gegenüber einem Dritten, z.B. Dienststelle oder Arbeitgeber, einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, ist er verpflichtet, den Dritten anzuweisen, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an die Firma Tom Martens auszuzahlen. Die Auszahlung wird auf die vom Kunden geschuldete Vergütung angerechnet.

§6.6 Weitere Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Tom Martens unverzüglich jeden Wechsel seiner Anschrift und Kontaktdaten mitzuteilen. 

Die Gefahr von Missverständnissen infolge anderer als Auftragserteilungen, Weisungen und Mitteilungen des Kunden in Textform und an andere als zu ihrer Annahme bevollmächtigte Erfüllungsgehilfen der Firma Tom Martens, hat letztere nicht zu verantworten.

§6.7 Hauptpflichten der Firma Tom Martens

Kommt zwischen der Firma Tom Martens (Vermieter) und dem Kunden (Mieter) ein Vertrag über eine Fremdeinlagerung zustande, dann schuldet die Firma Tom Martens die Gebrauchsüberlassung der Lagerbehältnisse gemäß der vereinbarten Größe in qm an den Kunden gemäß den nachfolgenden Regelungen.

§6.8 Mietbeginn

Die Firma Tom Martens verpflichtet sich, dem Kunden die Lagerung für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn Zug um Zug mit Zahlung der Kaution und des Mietzinses für die Mindestmietdauer zu überlassen.

Sofern ein Mietverhältnis nicht bereits zuvor besteht, so fällt der Mietbeginn mit der Bereitstellung des Lagerortes zusammen.

§6.9 Nutzung / Fremdeinlagerung

Der Kunde bestätigt, dass die Güter, die gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter zu lagern.

Nur trockene Gegenstände dürfen eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen gleich welcher Art ist nicht gestattet. Ferner dürfen Nahrungsmittel und verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden.  Die Fremdeinlagerung von folgenden Gegenständen ist nicht gestattet: Wertgegenstände wie Pelze, Juwelen und Bargeld ist nicht gestattet.

Der Kunde verpflichtet sich die Lagerung nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter der Firma Tom Martens oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Höchstlast für die Beladung pro Palettenplatz beträgt 500kg.

Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt folgende Gegenstände einzulagern:
Brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, usw.;
Verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen;
Sprengstoffe, Munition;
Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe;
Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien;
Alles was Rauch oder Geruch absondert;
Jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände;
Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten;
Alle anderen Güter, welche Nachteile für  das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen.

Untervermietungsverbot: Der Kunde ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerort – weder ganz, noch teilweise – unterzuvermieten.

Dem Kunden ist es nicht gestattet den Einlagerungsort ohne vorherigen Termin zu besuchen.

Bei An- und Abfahrten am Einlagerungsort hat der Kunde stets die Straßenverkehrsordnung zu befolgen. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.

Nur dem Kunden, ihn begleitende Personen sowie die im Einlagerungsvertrag ausdrücklich genannten Personen ist der Zugang zum Einlagerungsort gestattet. Die Firma Tom Martens ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und den Zugang zu verweigern, sollte dies nicht erfolgen.

Soweit der Kunde weitere, im Einlagerungsvertrag nicht autorisierten Personen Zugangsberechtigung erteilen will, hat er dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten vorweg in Textform mitzuteilen. Gleichfalls hat er in Textform mitzuteilen, wenn eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt ist.

§6.10 Mängel der Mietsache / Haftung

Etwaige Mängel oder Schäden der Lagergüter sind der Firma Tom Martens vor Transport unverzüglich zu melden.

im Übrigen ist die Haftung der Firma Tom Martens wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss durch die Firma Tom Martens oder deren Erfüllungsgehilfen, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Firma Tom Martens auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn).

Die Firma Tom Martens haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

Die verschuldensunabhängige Haftung der Firma Tom Martens bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Sie haftet insoweit ebenfalls nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Haftungsinformationen der Firma Tom Martens gegenüber Verbrauchern gemäß § 451g HGB, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, werden ihm die nachfolgenden Haftungsinformationen gem. § 451g HGB erteilt:

Die Firma Tom Martens haftet nach dem Fremdeinlagerungsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Kunden gegen die Firma Tom Martens wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

Haftungsgrundsätze – Die Firma Tom Martens haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Lagerungsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Die Haftungshöchstbetrag – Die Haftung der Firma Tom Martens wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Haftungsausschluss – Die Firma Tom Martens ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die Firma Tom Martens auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Sonstige Haftungsausschlussgründe – Die Firma Tom Martens ist von seiner Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf eine der folgenden zurückzuführen ist:

  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden;
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Lagerunggutes durch den Kunden;
  • Beförderung von nicht von der Firma Tom Martens verpacktem Gut in Behältern;
  • Verladen oder Entladen von Lagerungsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern die Firma Tom Martens den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Kunde auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  • (vertragswidrige) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  • Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leichte Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der zuvor genannten bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die Firma Tom Martens kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn sie alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Die Firma Tom Martens ist von der Haftung für vom Kunden selbst demontierte/verpackte/folierte Transportgüter/Einlagerungsgüter/Kartons befreit.

Haftungsvereinbarung – Die Firma Tom Martens weist den Kunden auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine Schadensanzeige zu erstellen

Der Kunde ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung am Bestimmungsort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder der Firma Tom Martens spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen der Firma Tom Martens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung am Bestimmungsort spezifiziert angezeigt werden.

Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger der Firma Tom Martens die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt; auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.

Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder Email) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

§6.11 Miete

Der Kunde ist verpflichtet, an die Firma Tom Martens die vereinbaret Miete zu zahlen.

Die Höhe der Miete ist im Einlagerungsvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer und zugleich eine Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt, 3 Monate. Der Einlagerungsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu dem Ende einer Abrechnungsperiode gekündigt werden.

Die Miete ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist zu Beginn des Einlagerungsverhältnisses fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto der Firma Tom Martens am 1.Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.

§6.12 Kaution

Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Einlagerungsvertrages 2 Monatsmieten pro Palettenplatz als unverzinsliche Kaution bei der Firma Tom Martens zu hinterlegen.

Die Firma Tom Martens kann sich wegen ihrer fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.

Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Räumung vom Lagerort an die Firma Tom Martens innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Wochen nach Räumung auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto ohne Zinsen zurückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Kunden zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.

Die Rückerstattung der Kaution in Bar ist ausgeschlossen.

§6.13 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht

Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen den Einlagerer zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es nur solche Güter und Werte, die dem Einlagerer gehören.

Der Lagerhalter kann die Auslieferung auch von Teilen des Gutes verweigern, solange er für seine Ansprüche nicht voll befriedigt ist.

Überträgt der Einlagerer seinen Herausgabeanspruch an dem Gut an einen Dritten, muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf dem Gut lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden, solange der Lagerhalter nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.

Der abtretende Einlagerer bleibt für die Ansprüche des Lagerhalters aus dem früheren Lagervertrag verpflichtet, bis der Lagerhalter ihn aus der Haftung entlässt.

Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem Besitz befindlichen Güter Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision bis zu 25 % des Brutto-Erlöses berechnen.

§6.14 Vertragslaufzeit und Kündigung

Wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, wird der Einlagerungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Eine beiderseitige ordentliche Kündigung ist in Textform mit einem Monats-Frist zum Ende einer Abrechnungsperiode möglich, es sei denn, es ist im Voraus eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart.

Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche.

Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist für die Firma Tom Martens insbesondere gegeben, wenn sich der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses oder der Kaution in Verzug befindet, wenn die Firma Tom Martens berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und/oder wenn der Kunde trotz Abmahnung gegen die Vertragsvereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§6.15 Gemeinschaftliche Beauftragung / Anmietung mehrerer Kunden

Haben mehrere Kunden gemeinsam die Firma Tom Martens mit einer Fremdlagerung beauftragt, haften sie als Gesamtschuldner.

Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Kunden geschlossen wurde, bevollmächtigen sich dies unter dem Vorbehalt des Widerrufs in Textform gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen der Firma Tom Martens, wie Kündigungserklärung der Firma Tom Martens. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch die anderen Kunden besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang des Widerrufs bei der Firma Tom Martens, von der Firma Tom Martens abgegeben werden.

§6.16 Verwendung von Kundendaten

Die Firma Tom Martens ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.

§6.17 Gerichtsstand

Sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat, ist der Geschäftssitz der Firma Tom Martens alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen.

§6.18 Rechtswahl

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.

§6.19 Vollständigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

§6.20 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

§7 Personalien, Datenschutz und Datensicherheit

Martens Services ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung der Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben werden, oder, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt. Der Kunde versichert, dass alle von ihm gegenüber Martens Services angegebenen persönlichen Daten der Wahrheit .

Martens Services speichert personen- und auftragsbezogene Daten allein zur Bearbeitung und Abwicklung eines Auftrags sowie zu internen statistischen Zwecken. Martens Services verpflichtet sich selbstverständlich zu einem umfassenden Schutz der persönlichen Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes und des Telemediengesetzes und versichert, Adressdaten nicht an Dritte weiterzugeben.

§8 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt, sofern der Kunde eine juristische Person oder Kaufmann ist, der Gerichtsstand Lüneburg.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§9 Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Martens Services geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung von Martens Services.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die in der AGB genannten Bestimmungen sind von beiden Seiten auf eventuelle Rechtsnachfolger oder Erben zu übertragen.